Genehmigungsfreistellung
Bestimmte nicht verfahrensfreie Bauvorhaben können genehmigungsfrei gestellt, also ohne Baugenehmigung errichtet werden. In diesen Fällen reichen Sie die entsprechenden Unterlagen nicht bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, sondern bei der Gemeinde ein. Sie können dann bereits einen Monat nach Einreichung mit dem Bau beginnen. Verlangt die Gemeinde innerhalb dieses Monats die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, werden Ihre Unterlagen von der unteren Bauaufsichtsbehörde als Bauantrag weiterbehandelt, wenn Sie das wünschen.
Wann ist eine Genehmigungsfreistellung möglich?
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei gestellt, wenn das Vorhaben
- im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
- den Festsetzungen des Bebauungsplans vollständig entspricht,
- mit sonstigen örtlichen Bauvorschriften im Einklang steht,
- die Erschließung gesichert ist,
- die bauliche Anlage kein Sonderbau ist,
- für die bauliche Anlage keine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der Seveso-III-Richtlinie der EU erforderlich ist, und
- die Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.
Welche Unterlagen sind bei der Genehmigungsfreistellung einzureichen?
Bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben sind dieselben Unterlagen erforderlich, wie bei einem Bauantrag. Die Bauvorlagen müssen auch bei der Genehmigungsfreistellung von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.
Anders als beim Bauantrag und beim Antrag auf Vorbescheid sind die Unterlagen unter Verwendung des Bauantragsformulars aber nicht bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, sondern bei der Gemeinde einzureichen. Die Einreichung kann auch digital unter Nutzung des entsprechenden Online-Assistenten des Digitalen Bauantrags erfolgen, soweit dieser von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bereits angeboten wird. Die Bauaufsichtsbehörde leitet die Unterlagen an die zuständige Gemeinde weiter.
Wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt, werden Ihre Unterlagen nur dann von der unteren Bauaufsichtsbehörde als Bauantrag weiterbehandelt, wenn Sie das wünschen. Dies kann im Formular angekreuzt bzw. im Online-Assistenten ausgewählt werden.
Müssen die Nachbarn beteiligt werden?
Bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben müssen Sie Ihre Nachbarn spätestens mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde von Ihrem Bauvorhaben benachrichtigen. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen, dennoch ist es sinnvoll, sich die Benachrichtigung - bei Möglichkeit - schriftlich bestätigen zu lassen oder anderweitig zu dokumentieren.