Bauantragsformulare

Im Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist der Bauantrag mit allen weiteren Unterlagen einzureichen. Die Bauvorlagenverordnung regelt, welche Bauvorlagen erforderlich sind. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat hierzu Bauantragsformulare verbindlich eingeführt. Die einzelnen Bauantragsformulare finden Sie links auf dieser Seite unter "Formulare". Die Formulare wurden zuletzt mit Bekanntmachung vom 02.01.2024 mit Wirkung zum 01.03.2024 angepasst.

Ein verbindliches Formular zur Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen gibt es nicht, teilweise stellen jedoch Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden Formulare hierfür zur Verfügung.

Der Bauantrag und die erforderlichen Bauvorlagen sind vom Bauherrn beziehungsweise dessen Vertreter und vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Ist eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich, müssen diese von einem Prüfsachverständigen, der vom Bauherrn beauftragt wird, unterzeichnet werden.

Bauantrag und Baubeschreibung

Das Bauantragsformular ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Außerdem ist dieses Formular für einen Antrag auf Vorbescheid und im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu verwenden. Zum Ausfüllen des Bauantragsformulars liegen Erläuterungen vor.

Bitte beachten Sie, dass seit Inkrafttreten des Zweiten Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2025 Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid (entgegen der Erläuterungen) nicht mehr bei der Gemeinde, sondern unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Diese beteiligt die Gemeinde. Bei der Einreichung von Unterlagen zum Genehmigungsfreistellungsverfahren bleibt es hingegen bei der Zuständigkeit der Gemeinde.

In der Baubeschreibung sind insbesondere das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern.

Kriterienkatalog

Der Ersteller des Standsicherheitsnachweises hat bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern (Artikel 62a Absatz 2 Satz 1 BayBO) zu prüfen, ob alle Kriterien des Kriterienkatalogs erfüllt sind. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist der Standsicherheitsnachweis nicht prüfpflichtig. In diesem Fall ist der Kriterienkatalog der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Bei einem Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist der Kriterienkatalog bereits mit dem Bauantragsformular der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, bei sonstigen Vorhaben spätestens gemeinsam mit der Baubeginnsanzeige. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien finden Sie in den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008.

Beseitigungsanzeige

Ist der Abbruch einer Anlage nicht verfahrensfrei ("Was muss ich bei der Beseitigung beachten?"), muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Beim Abbruch angebauter Gebäude ist zusätzlich zu beachten, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner, das heißt eine Person, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt ist, beauftragt wird, die Standsicherheit des angebauten Gebäudes zu beurteilen und gegebenenfalls die Beseitigung zu überwachen. Weitere Informationen zu den erforderlichen Angaben bei der Beseitigungsanzeige finden Sie in unseren Erläuterungen.

Abstandsflächenübernahme

Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wenn jedoch der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zustimmt, dürfen sich Abstandsflächen und Brandschutzabstände auch auf das Nachbargrundstück erstrecken. Dazu ist das Formular der Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn zu unterzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte den Erläuterungen dazu.

Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung

Bei nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 Metern und nicht mehr als 1.600 Quadratmetern (Artikel 62a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Alternative 2 BayBO) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Bei diesen Vorhaben ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige ein qualifizierter Tragwerksplaner zu benennen, der für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich ist. Näheres zu den Ausnahmen und zur Bestimmung des Verantwortlichen ist hier erläutert.

Baubeginnsanzeige

Der Baubeginn beziehungsweise der Beginn der Abbrucharbeiten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen. Je nach Vorhaben sind der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung mit vorzulegen. Informationen zur Baubeginnsanzeige haben wir für Sie in unseren Erläuterungen zusammengestellt.

Anzeige der Nutzungsaufnahme

Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises oder ein anderer Nachweisberechtigter zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Bescheinigungen

Je nach Vorhaben kann eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen erforderlich sein.

Die Bescheinigung der Standsicherheit und die Bescheinigung des Brandschutzes müssen der Bauaufsichtsbehörde mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Außerdem müssen sie von Baubeginn an auf der Baustelle vorliegen, wofür der Bauherr die Verantwortung trägt.

Wird ein Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage eines Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen verlangt, ist dieser mit der Bescheinigung über die festgelegte Grundfläche und Höhenlage zu erbringen.

Daneben gibt es noch Formulare zur Bescheinigung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit, zur  Bescheinigung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie die Bescheinigung Brandschutz III.

Bautätigkeitsstatistik

Das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Erhebungsbogen Baugenehmigungen ausgedruckt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.